ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

 

der

CORNELIUS & SCHRÖDER Autokosmetik

 

    Heidplackenweg 8 (A28 Abfahrt Hatten)

    26209 Hatten

 

 

 

1.    GELTUNGSBEREICH

1.1. Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge zwischen der

       CORNELIUS & SCHRÖDER  Autokosmetik (im Folgenden „C&S Autokosmetik“ genannt) und dem Kunden

      (im Folgenden „Kunde“ genannt) in ihrer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses jeweils gültigen Fassung.

1.2. Gegenstand dieser AGB sind sowohl Werk- als auch Dienstleistungsverträge. Die rechtliche Einordnung eines

       Einzelauftrages als Werk- oder Dienstleistungsvertrag richtet sich nach dem Inhalt des jeweiligen

       Einzelauftrages. Bei Zweifeln im Rahmen der rechtlichen Einordnung eines Einzelauftrages als Werk- oder

       Dienstleistungsvertrag ist die Auslegung zugunsten eines Dienstleistungsvertrages stets vorrangig.

1.3. Wird zwischen der C&S Autokosmetik und dem Kunden in einem Einzelvertrag die Erbringung einer

       Dienstleistung vereinbart, gelten ergänzend neben den allgemeinen Regelungen die Sonderregelungen für

       Dienstleistungsverträge in Ziffer II dieser AGB.

1.4. Wird zwischen der C&S Autokosmetik und dem Kunden in einem Einzelvertrag die Erbringung einer

       Werkleistung vereinbart, gelten ergänzend neben den allgemeinen Regelungen die Sonderregelungen für

       Werkverträge in Ziffer III dieser AGB.

1.5. Diese AGB gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des

       Kunden gelten nicht, es sei denn, C&S Autokosmetik stimmt ihrer Geltung im Einzelfall ausdrücklich zu.

1.6. Diese AGB gelten sowohl gegenüber Verbrauchern, als auch gegenüber Unternehmern.

 

 

 

I.     ALLGEMEINE REGELUNGEN

 

 

2.    BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

       Der Kunde ist Verbraucher, soweit der Zweck des Vertrages nicht über-wiegend seiner gewerblichen oder

       selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (§ 13 BGB). Dagegen ist Unternehmer jede

       natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die beim Abschluss des

       Dienstleistungsvertrags in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt

      (§ 14 BGB).

 

3.    ZUSTANDEKOMMEN DES VERTRAGES

3.1. Der Vertrag zwischen der C&S Autokosmetik und dem Kunden kommt durch Annahme des Angebots der C&S

       Autokosmetik (Auftragsschein) durch den Kunden zustande (Auftragserteilung).

3.2. Der Kunde erhält von der C&S Autokosmetik eine Bestätigung des Auftrags per eMail oder alternativ eine

       Durchschrift des Auftragsscheins.

3.3. Die Annahme des Angebots kann vom Kunden innerhalb von vier (4) Wochen ab dem Datum der

       Angebotsstellung erklärt werden. Danach ist die C&S Autokosmetik nicht mehr an das Angebot gebunden.

 

4.    VERTRAGSGEGENSTAND

       Im jeweiligen Auftragsschein werden die durch die C&S Autokosmetik zu er-bringenden Leistungen im

       Einzelnen abschließend bestimmt.

 

5.    LEISTUNGSÄNDERUNGEN

5.1. Die C&S Autokosmetik und der Kunde können sich jederzeit auf eine Änderung und/oder Erweiterung eines

       Einzelvertrages und des dazugehörenden Leistungsumfangs verständigen. Die C&S Autokosmetik wird den

       Änderungen und/oder Ergänzungen Rechnung tragen, soweit ihr dies im Rahmen ihrer betrieblichen

       Leistungsfähigkeit zumutbar ist.

5.2. Wenn die Änderung und/oder Ergänzung Auswirkungen auf das vertragliche Leistungsgefüge (u.a. Vergütung,

       Termine) haben, werden die C&S Autokosmetik und der Kunde unverzüglich eine Anpassung der

       vertraglichen Regelungen vornehmen. Unerhebliche Auswirkungen bleiben außer Betracht.

5.3. Kommt eine Anpassung der vertraglichen Regelungen nicht zustande, nach-dem sich die Parteien auf eine

       Änderung und/oder Ergänzung eines Einzelvertrages verständigt haben, so werden die Leistungen ohne

       Berücksichtigung der Änderungen und/oder Ergänzungen gemäß der ursprünglichen Vereinbarung im

       Einzelvertrag von der C&S Autokosmetik weitergeführt.

 

6.    ORT DER LEISTUNGSERBRINGUNG

       Die C&S Autokosmetik erbringt ihre Leistungen ausschließlich an ihrem Geschäftssitz, es sei denn, von der

       C&S Autokosmetik und dem Kunden wird ein weiterer Ort für die Leistungserbringung vereinbart.

 

7.    KOSTENVORANSCHLAG

7.1. Auf Wunsch des Kunden erstellt die C&S Autokosmetik vor Auftragserteilung auf Kosten des Kunden einen

       Kostenvoranschlag, der die einzelnen Leistungen sowie die für die einzelnen Leistungen voraussichtlich

       anfallende Vergütung beinhaltet. Die angegebenen Vergütungen sind unverbindlich.

7.2. Erteilt der Kunde der C&S Autokosmetik aufgrund des Kostenvoranschlags einen Auftrag, so werden die

       Kosten für die Erstellung des Kostenvoranschlags mit der Vergütung für die Leistungen verrechnet.

 

8.    FREMDLEISTUNGEN

       Sind Fremdleistungen zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen der C&S Autokosmetik

       erforderlich, wird die C&S Autokosmetik  diese nach vorheriger Genehmigung des Kunden auf Rechnung des

       Kunden beauftragen. Verzögerungen, die durch eine verspätete Genehmigung der Kosten für die

       Fremdleistungen verursacht werden, hat die C&S Autokosmetik nicht zu vertreten.

 

9.    ABHOLUNG DES VERTRAGSGEGENSTANDES DURCH DIE C&S AUTOKOSMETIK

       Die Abholung des Vertragsgegenstandes durch die C&S Autokosmetik beim Kunden und die Verbringung des

       Vertragsgegenstandes zum Geschäftssitz der C&S Autokosmetik erfolgt auf Gefahr und auf Kosten des

       Kunden.

 

10.    EINBEZIEHUNG VON SUBUNTERNEHMERN

10.1. Die C&S Autokosmetik ist nicht zur höchstpersönlichen Leistungserbringung verpflichtet, sondern kann im

         Rahmen der Leistungserbringung auch Subunternehmer einschalten. Im Falle der Unterbeauftragung

         verpflichtet die C&S Autokosmetik die eingesetzten Subunternehmer zur Einhaltung aller mit der

         Leistungserbringung zusammenhängenden Bedingungen.

10.2. Ein Verschulden der eingesetzten Subunternehmer hat die C&S Autokosmetik in gleichem Umfang zu

         vertreten wie eigenes Verschulden (§ 278 BGB).

 

11.     MITWIRKUNGSPFLICHTEN DES KUNDEN

11.1.  Der Kunde wird die C&S Autokosmetik bei der Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen

          unterstützen und kooperativ mit der C&S Autokosmetik zusammenarbeiten.

11.2.  Der Kunde wird die C&S Autokosmetik spätestens bei Auftragserteilung eigeninitiativ auf empfindliche

          Elektrobauteile wie Alarmanlagen, Motorsteuergeräte, Hi-Fi, etc. am Vertragsgegenstand hinweisen. Die

          C&S Autokosmetik haftet nicht für Schäden, die im Rahmen der

          Leistungserbringung an den Elektrobauteilen entstehen, sofern der Kunde die C&S Autokosmetik bei

          Auftragserteilung nicht auf diese empfindlichen Elektrobauteile hingewiesen hat.

11.3. Im Falle einer Motor- und/oder Motorraumwäsche hat der Kunde vorab für eine fachmännische und

         einwandfreie Elektroabdichtung im Motorraum des Vertragsgegenstandes sowie am Vertragsgegenstand

         selbst zu sorgen. Der Kunde bestätigt mit Erteilung des Auftrags zur Motor- und/oder Motorraumwäsche die

         fachmännische und einwandfreie Elektroabdichtung. Die C&S Autokosmetik haftet nicht für Schäden, die

         infolge nicht-fachmännischer oder fehlerhafter Elektroabdichtung bei der Motor- und/oder Motorraumwäsche

         am Vertragsgegenstand verursacht werden.

 

12.     TERMINE UND VERZUG

12.1. Die für die Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen maßgeblichen Termine werden von der C&S

         Autokosmetik in Abstimmung mit dem Kunden festgelegt (z.B. telefonisch oder per eMail) und für die C&S

         Autokosmetik und den Kunden verbindlich.

12.1.1. Vereinbarte Termine sind unverzüglich, mindestens jedoch zwei (2) Werktage vor dem vereinbarten Termin

         abzusagen. Erscheint der

         Kunde nicht zum vereinbarten Termin oder sagt der Kunde den Termin nicht mindestens 48 Stunden vorher

         unter Absprache eines Ersatztermins für den Zeitraum von vier (4) bis acht (8) Wochen nach dem

         ursprünglich vereinbarten Termin ab, ist die C&S Autokosmetik berechtigt, dem Kunden den nicht rechtzeitig

         abgesagten Termin gemäß § 615 BGB in Rechnung zu stellen. Ein Anspruch auf Ersatzleistung seitens des

         Kunden besteht nicht.

12.2. Die C&S Autokosmetik wird den Kunden über absehbare Verzögerungen im Rahmen der

         Leistungserbringung informieren, sobald diese für

         die C&S Autokosmetik zu erkennen sind. Die C&S Autokosmetik teilt dem Kunden unverzüglich den neuen

         Fertigstellungstermin mit.

12.3. Soweit die C&S Autokosmetik nachweist, dass sie die Verzögerungen nicht zu vertreten hat, kann die C&S

         Autokosmetik eine angemessene Verlängerung der im Einzelvertrag festgelegten Ausführungsfristen

         verlangen.

 

13.    HÖHERE GEWALT

         Für Ereignisse höherer Gewalt, die der C&S Autokosmetik die Erbringung der Leistungen erheblich

         erschweren oder diese zeitweilig behindern oder unmöglich machen, haftet die C&S Autokosmetik nicht. Als

         Ereignisse höherer Gewalt gelten alle vom Willen und Einfluss der Parteien unabhängigen Umstände, wie

         Naturkatastrophen, Unruhen, Krieg, Terroranschläge oder sonstige Umstände, die unvorhersehbar,

         schwerwiegend und durch die Parteien unverschuldet sind und nach Abschluss des jeweiligen

         Einzelvertrages eintreten.

         Soweit die C&S Autokosmetik durch ein Ereignis höherer Gewalt an der Erbringung der Leistungen

         gehindert ist, gilt dies nicht als Verstoß gegen ihre vertraglichen (Leistungs-)Pflichten. Die festgelegten

         Termine werden entsprechend der Dauer des Ereignisses höherer Gewalt angemessen verlängert. Die

         C&S Autokosmetik wird alles in ihren Kräften stehende unternehmen, was erforderlich und ihr zumutbar ist,

         um das Ausmaß der Folgen des Ereignisses höherer Gewalt zu mindern.

 

14.     VERGÜTUNG UND FÄLLIGKEIT, ANZAHLUNG

14.1. Die erbrachten Leistungen werden nach tatsächlichem Aufwand vergütet. Die Vereinbarung eines

         Festpreises bedarf der ausdrücklichen Vereinbarung im jeweiligen Einzelvertrag.

14.2. Vergütungen werden zuzüglich der bei Abrechnung geltenden Umsatzsteuer geschuldet.

14.3. Die C&S Autokosmetik erfasst alle zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen angefallenen

         Aufwände und legt auf Grundlage der Aufwandserfassung Rechnungen über die zur Erbringung der

         vertraglich geschuldeten Leistungen angefallenen Aufwände, die als genehmigt gelten, wenn und soweit der

         Kunde nicht innerhalb von vier (4) Wochen Einwände gegen die abgerechneten Aufwände geltend macht.

14.4. Die Vergütung ist bei Abholung des Vertragsgegenstandes und Aushändigung der Rechnung sofort ohne

         Abzug zur Zahlung fällig.

14.5. Die C&S Autokosmetik ist berechtigt, die Leistungserbringung von einer angemessene Anzahlung des

         Kunden abhängig zu machen.

 

15.    UNTERNEHMERPFANDRECHT

         Der C&S Autokosmetik steht für ihre Forderungen aus dem Einzelvertrag ein Pfandrecht an den aufgrund

         des Einzelvertrages in ihren Besitz gelangten Gegenständen des Kunden zu.

 

16.     ABTRETUNG, AUFRECHNUNG UND ZURÜCKBEHALTUNGSRECHT

16.1. Der Kunde darf Forderungen aus Einzelverträgen nur mit der Einwilligung der C&S Autokosmetik an Dritte

         abtreten.

16.2. Der Kunde darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen sowie mit Forderungen

         aufrechnen, die auf demselben Einzelvertrag beruhen.

16.3. Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn der Gegenanspruch auf demselben

         Einzelvertrag besteht.

 

17.    HAFTUNG

17.1. Die C&S Autokosmetik haftet in allen Fällen vertraglicher und außervertraglicher Haftung nur innerhalb

         folgender Grenzen:

17.1.1. Bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit in voller Höhe, ebenso bei Fehlen einer Beschaffenheit für die die

         C&S Autokosmetik eine Garantie übernommen hat;

17.1.2. in anderen Fällen nur aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, wenn dadurch der

         Vertragszweck gefährdet ist, jedoch stets nur in Höhe des vertragstypisch vorhersehbaren Schadens und

17.1.3. darüber hinaus, soweit die C&S Autokosmetik gegen die eingetretenen Schäden versichert ist, nur im

         Rahmen der Versicherungsdeckung und aufschiebend bedingt durch die Versicherungszahlung.

17.2. Die Haftungsbegrenzung gilt nicht für die Haftung aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der

         Gesundheit sowie bei der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

17.3. Die Haftungsbegrenzung gilt auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und

         Vertreter der C&S Autokosmetik.

 

18.    DATENSCHUTZ

18.1. Die C&S Autokosmetik beachtet die einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften insbesondere der

         europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Die

         C&S Autokosmetik stellt auch sicher, dass die

         zur Leistungserbringung eingesetzten Mitarbeiter und/oder Subunternehmer die einschlägigen

         Datenschutzbestimmungen insbesondere der europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und

         des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) beachten. Die C&S Autokosmetik verpflichtet ihre Mitarbeiter zur

         Wahrung der Vertraulichkeit personenbezogener Daten.

18.2. Die C&S Autokosmetik erhebt, verarbeitet, speichert und/oder nutzt personenbezogene Daten des Kunden

         zur Begründung und Abwicklung der vertraglichen Vereinbarung sowie zur Kontaktaufnahme.

         Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. b DSGVO.

18.3. Die personenbezogenen Daten des Kunden werden – soweit nicht vertragliche oder gesetzliche

         Verpflichtungen einer Löschung entgegenstehen – von der C&S Autokosmetik gelöscht, wenn sie für die

         Erfüllung des Vertrages oder die Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen nicht mehr erforderlich sind.

 

 

 

II.      BESONDERE REGELUNGEN FÜR DIENSTLEISTUNGSVERTRÄGE

 

 

1.    LEISTUNGSERBRINGUNG

       Die C&S Autokosmetik erbringt die Dienstleistung unter Berücksichtigung allgemein anerkannter

       Verfahrensbeschreibungen und Industriestandards und durch Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen, die für die

       Erbringung der vereinbarten Leistungen qualifiziert sind.

 

2.    QUALITATIVE LEISTUNGSSTÖRUNG

       Wird die Dienstleistung nicht entsprechend der einzelvertraglichen Leistungsbeschreibung und/oder

       entsprechend einer vereinbarten Leistungsgüte erbracht und hat die C&S Autokosmetik dies zu vertreten, so

       kann der Kunde ohne Mehrkosten Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist verlangen. Voraussetzung ist

       eine schriftliche Rüge des Kunden, die unverzüglich zu erfolgen hat, spätestens innerhalb von zwei Wochen

       nach Kenntniserlangung.

 

 

 

III.   BESONDERE REGELUNGEN FÜR WERKVERTRÄGE

 

 

1.    LEISTUNGSERBRINGUNG

       Die C&S Autokosmetik erbringt die vereinbarte Werkleistung entsprechend den Vorgaben des Einzelvertrages

       unter Berücksichtigung allgemein anerkannter Verfahrensbeschreibungen und Industriestandards.

 

2.      ABNAHME

2.1.   Die Abnahme der erbrachten Werkleistungen durch den Kunden erfolgt bei Abholung des

         Vertragsgegenstandes am Geschäftssitz der C&S Autokosmetik, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes

         vereinbart ist.

2.2.   Der Kunde hat die Abnahme der erbrachten Werkleistungen durch Gegenzeichnung eines

         Abnahmeprotokolls bei Abholung des Vertragsgegenstandes zu erklären, wenn die erbrachten

         Werkleistungen die vertraglich vereinbarten Anforderungen erfüllen.

2.3.   Der Kunde teilt der C&S Autokosmetik unverzüglich mit, wenn erbrachte Werkleistungen die vertraglich

         vereinbarten Anforderungen nicht erfüllen. Nicht wesentliche Abweichungen der erbrachten Werkleistungen

         von den vertraglich vereinbarten Anforderungen berechtigen den Kunden nicht zur Verweigerung der

         Abnahme. Nichtwesentliche Mängel werden im Abnahmeprotokoll festgehalten und von der C&S

         Autokosmetik nachgebessert.

 

3.      GEWÄHRLEISTUNG

3.1.   Die C&S Autokosmetik gewährleistet, dass die erbrachten Werkleistungen die vereinbarte Beschaffenheit

         entsprechend der Vereinbarung im Einzelvertrag haben und nicht mit Mängeln behaftet sind, die die Eignung

         der Werkleistungen für die nach dem Einzelvertrag vorausgesetzte, sonst für die gewöhnliche Verwendung

         beeinträchtigen. Eine unerhebliche Beeinträchtigung bleibt außer Betracht.

3.2.   Die Gewährleistungsfrist beträgt, sofern es sich beim Kunden um einen Unternehmer handelt, 12 Monate. Ist

         der Kunde Verbraucher, gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist.

3.3.   Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Abnahme.

3.4.   Mängel, die in der Abnahmeerklärung aufgeführt wurden oder die nach Entdeckung durch den Kunden der

         C&S Autokosmetik innerhalb der Gewährleistungsfrist mitgeteilt werden, hat die C&S Autokosmetik zu

         beheben und mit den Arbeiten zur Mängelbeseitigung in angemessener Frist zu beginnen.

3.5.   Schlägt die Nacherfüllung dreimal fehl, kann der Kunde

         - von der C&S Autokosmetik einen weiteren Versuch der Nachbesserung und Beseitigung der bestehenden

           Mängel verlangen,

         - die vereinbarte Vergütung angemessen mindern,

         - die Mängel ganz oder teilweise auf Kosten der C&S Autokosmetik selber beheben oder durch einen Dritten

           beheben lassen oder

         - von dem Einzelvertrag ganz oder teilweise zurückzutreten und von der C&S Autokosmetik Schadens- und

           Aufwendungsersatz verlangen.

3.6.   Das Recht zur Geltendmachung sonstiger gesetzlicher oder vertraglicher Ansprüche, insbesondere

         Sachmängelrechte, Schadensersatzansprüche sowie das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund

         bleiben von den vorstehenden Rechten unberührt.

3.7.   Die C&S Autokosmetik ist berechtigt, die Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde

         zumindest einen angemessenen Teil der Vergütung bezahlt hat. Als angemessen gilt der Teil der Vergütung,

         der entsprechend des Einzelvertrages bis zur Meldung über die Abnahmefähigkeit der Werkleistung zu

         zahlen war.

 

 

IV.   SCHLUSSBESTIMMUNGEN

 

 

19.  Auf die Dienstleistungsverträge zwischen C&S Autokosmetik und dem Kunden findet das Recht der

       Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung. Die gesetzlichen Vorschriften

       zur Beschränkung der Rechtswahl und zur Anwendung zwingender Vorschriften – insbesondere des Staates,

       in dem der Kunde, der Verbraucher ist, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat – bleiben unberührt.

20.  Sofern es sich beim Kunden um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um ein

       öffentlich-rechtliches Sondervermögen han delt, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten der Sitz von C&S

       Autokosmetik.

21.  Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen verbindlich.

       Anstelle der unwirksamen Punkte treten, soweit vorhanden, die gesetzlichen Vorschriften.

 

 

Stand:August 2023